Schlussabrechnung

WICHTIG:
Diese Seite gibt Ihnen lediglich einen allgemeinen Überblick über das Verfahren. Die verbindlichen Regelungen zur Einreichung der Schlussabrechnung finden Sie in der überarbeiteten Billigkeitsrichtlinie, die seit dem 24. Februar 2022 in Kraft getreten ist, sowie zu allen anderen Antragsvoraussetzung in der Billigkeitsrichtlinie vom 7. Januar 2021, vom 21. April 2021 und vom 1. Juli 2021.

Wo bzw. wie kann eine Schlussabrechnung für das Jahr 2022 eingereicht werden?

Ihre Schlussabrechnung für Coronahilfen Profisport, die für das Jahr 2022 in Anspruch genommen wurden, können Sie ausschließlich über unser Online-Portal einreichen.

Hier gelangen Sie zu unserem Schlussabrechnungsportal.

Die bzw. der beauftragte Bevollmächtigte kann sich mit ihren bzw. seinen bisherigen Zugangsdaten im Portal anmelden. Eine erneute Registrierung ist nicht erforderlich.

Sollten sich die Kontaktdaten der Antragstellerin oder des Antragstellers oder die der bevollmächtigten Person geändert haben oder sollte zwischenzeitlich eine neue Bevollmächtigung erteilt worden sein, so bitten wir Sie, uns das Formular "Aktualisierung der Registrierung" ggf. inkl. des Formulars "Muster einer Vollmacht" vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorab über unser Funktionspostfach (Sport-Corona-Hilfe@bva.bund.de) wieder zukommen zu lassen.

Wer muss eine Schlussabrechnung einreichen?

Jeder Verein, jeder Verband und jedes Unternehmen der bzw. das Coronahilfen für den Profisport in Anspruch genommen hat, ist zur Schlussabrechnung verpflichtet.

Auf die Einreichung einer Schlussabrechnung wird nur dann verzichtet, wenn alle Billigkeitsleistungen, die für das Jahr 2022 gewährt wurden, in voller Höhe zwischenzeitlich wieder an uns zurückgezahlt worden sind.

Die Einreichung der Schlussabrechnung kann ausschließlich durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten (vom Antragsteller beauftragte/n Steuerberater/Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder vereidigten Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin) erfolgen.

Die Kosten hierfür sind vom Verein/Verband/Unternehmen selbst zu tragen und können nicht erstattet werden.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss dem BVA die Schlussabrechnung vollständig und mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen und Unterlagen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Richtlinie ergibt, sowie den Unterlagen der Antragstellung vorlegen.

Im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens sind keine Prognosen mehr zulässig, so dass eine neue, vollständig mit konkreten Ticketeinnahmen ausgefüllte veranstaltungs- und mannschaftsbezogene Übersicht für jeden Förderzeitraum des Jahres 2022 gesondert sowie über den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2019 einzureichen ist. Die veranstaltungs- und monatsbezogenen Übersichten haben wir Ihnen zum Download bereitgestellt.

Neben den veranstaltungs- und mannschaftsbezogenen Aufstellungen benötigen wir zusätzlich Ihre geprüften Jahresabschlüsse der Jahre 2019 und 2022.

Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches nicht verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss zu erstellen, so ist die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller beauftragte Person verpflichtet, eine geprüfte steuerliche Gewinnermittlung zu erstellen und einzureichen.

Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind die jeweils zeitanteiligen Verluste der Wirtschaftsjahre 2021/2022 und 2022/2023 entsprechend ihrem zeitlichen Anteil auf das Kalenderjahr 2022 zu verteilen oder es kann eine Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2022 zugrunde gelegt und eingereicht werden.

Sofern nach Fertigstellung der Jahresabschlüsse noch weitere Beihilfen bewilligt worden sind oder sich andere Position verändert haben, bitten wir in diesem Fall um Vorlage einer zusätzlichen Nebenrechnung.

Außerdem sind sämtliche Bewilligungs-, Änderungs- und Schlussabrechnungsbescheide, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen wurden, einzureichen. Dazu zählen insbesondere sämtliche Kleinbeihilfen (auch die aus unserem Haus), Fixkostenbeihilfen, De-Minimis-Beihilfen, Kfw-Kredite u. ä.

Welche Abgabefristen gelten?

Es ist für jedes Kalenderjahr, indem Coronahilfen für den Profisport in Anspruch genommen wurden, eine gesonderte Schlussabrechnung zu erstellen und einzureichen.

Die Abgabefrist für Coronahilfen Profisport des Jahres 2022 endet mit Ablauf des 30. Juni 2023.

Was passiert, wenn die Abgabefrist nicht eingehalten wird?

Falls die Schlussabrechnungen und die seine Angaben belegenden Nachweise und Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zum Fristende vorliegen, erfolgt eine einmalige Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Aufforderung folgenden vier Wochen nachzureichen.

Kommt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Aufforderung weiterhin nicht nach, kann das BVA die gesamte Billigkeitsleistung in voller Höhe zurückfordern. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist dann zur Rückzahlung ggf. inklusive Zinsen der gewährten Coronahilfe Profisport verpflichtet.

Wie werden die Daten geschützt?

Informationen zum Datenschutz entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch das BVA für die Coronahilfen Profisport 2022 können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

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Stand 24.04.2023