Wie beantrage ich Vermögenswirksame Leistungen?

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Die vermögenswirksame Leistung ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform.Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5.VermBG).
Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das von der/vom Arbeitnehmerin/Arbeitnehmerbenannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken.

Die vermögenswirksamen Leistungen können nach § 3 des 5. VermBG ebenfalls angelegt werden:

  1. zugunsten der/des Ehegattin/Ehegatten des Arbeitnehmers (BE)
    oder
  2. zugunsten der in § 32 (1) EStG bezeichneten Kinder, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die indiesem Kalenderjahr lebend geboren wurden
    oder
  3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers (BE), wenn sie/er das 17.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nach dem 5. VermBG wird die vermögenswirksame Leistung je nach Durchführungsweg mit einer Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert. Die förderfähigen Durchführungswege sind vom 5. VermBG vorgegeben und unterscheiden sich hinsichtlich der vorgegebenen Sperrzeit, dem maximal geförderten Anlagebetrag, dem Sparzulagesatz und den Einkommensobergrenzen der Sparzulageförderung.
Es kann nur Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gehört und der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen ist. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Entgelts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.

Antrag

Das Vorliegen eines schriftlichen Vertrags der/des Tarifbeschäftigten, Auszubildenden oder Praktikantin/Praktikantenmit einem Anlageinstitut und einer Vermögensanlage nach § 2 Abs. 1 5. VermBG ist zwingende Voraussetzung und ist dem schriftlichen Antrag der/des Beschäftigten beizufügen. Dieser Antrag muss von der/vom Beschäftigten unterschrieben sein und die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten.

Höhe und Begrenzung der vermögenswirksamen Leistungen

Auszubildende erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung i. S. des Vermögensbildungsgesetzes i. H. v. 13,29 . Zur Zahlung der Zulage muss auch mindestens dieser Betrag monatlich in den Vertrag eingezahlt werden.

Verträge können jederzeit während der Ausbildung bei Ihrer zuständigen Entgelt- bzw. Besoldungsabrechnungsstelle eingereicht werden.

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Stand 29.12.2021