Ausländervereinsregister
Auf der Grundlage des Vereinsgesetzes dient das Register für Drittstaaten-Ausländervereine unter anderem dem Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden über Ausländervereine und ausländische Vereinigungen, die möglicherweise Verbotsgründe aus Art. 9 Abs. 2 GG sowie die spezifischen Verbotsgründe aus § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz erfüllen können.
Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zu der präventiven Gefahrenabwehr. Überregionale Sicherheitsbehörden können erste Ermittlungsansätze zu potentiell gefährlichen Vereinen und Vereinigungen gewinnen.
Hotline Ausländervereinsregister
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Bundesverwaltungsamt 50728 Köln
Deutschland
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- Tel
- 022899358-24010
- Fax
- 02289910358-26262
- azr-auskunft@bva.bund.de