Entschädigung von Nationalgeschädigten
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Entschädigung von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz-Schlussgesetz (BEGSchlG).
Entschädigung für erlittene, bleibende Gesundheitsschäden erhalten Personen, die während der NS-Zeit aufgrund ihrer Nationalität unter Missachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind und die darüber hinaus am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28.07.1951 waren.
Entschädigungsberechtigt ist, wer bis spätestens 31.12.1969 beim BVA einen Entschädigungsantrag gestellt hatte und daraufhin durch amtlichen Bescheid als Nationalgeschädigter anerkannt worden ist.
Das BVA zahlt an Personen, die als Nationalgeschädigte anerkannt wurden, monatliche Gesundheitsschadensrenten und erstattet gegebenenfalls auch medizinische Behandlungskosten. Dieser Anspruch ist nicht vererblich und nicht übertragbar und erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die berechtigte Person stirbt.
Darüber hinaus leistet das BVA im Rahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts monatliche Versorgungszahlungen nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) an frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, die einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfolgung des Judentums erlangt hätten, auf der Grundlage ihrer früheren Dienstbezüge; Entsprechendes gilt für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
Berechtigt sind Personen, die aufgrund der Verfolgung des Judentums in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Altersversorgung geschädigt worden sind und die als Opfer des Holocaust nicht nur ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern heute auch ohne Altersversorgung wären.
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Stand 14.03.2018