Erstattung nach dem Gräbergesetz
„Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für künftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.“ - § 1 Abs. 1 Gräbergesetz (GräbG)
Zu diesem Zweck bleiben die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft dauernd bestehen (Ruherecht). Führt dieses Ruherecht für den Grundstückseigentümer (zum Beispiel Friedhofseigentümer) oder einen anderen Berechtigten zu Vermögensnachteilen, so ist ihm vom zuständigen Land eine sogenannte Ruherechtsentschädigung in Geld zu leisten.
Der Bund übernimmt die finanziellen Aufwendungen, die sich aus der Ruherechtsentschädigung, der Anlegung, Instandsetzung und Pflege sowie des Weiteren aus möglichen Grundstücksübernahmen, Verlegungsmaßnahmen und Identifizierungen ergeben. Die Erstattung der Kosten erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt gegenüber den Ländern oder Regierungsbezirken.
Beim BVA befinden sich weder Nachweise über Opfer noch über Gräber.
Individuelle Auskünfte über die Gräber der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestatteten Kriegs- und Gewaltopfer erteilen:
- Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. [www.volksbund.de]
Deutsche Dienststelle (WAST) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht [www.dd.wast.de]
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Stand 14.03.2018