Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Die gesetzliche Neuregelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist zum 1. August 2018 in Kraft getreten. Sie ermöglicht monatlich bis zu 1.000 Angehörigen der Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben) einen Nachzug in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Familiennachzug erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens, d.h. der Antrag ist bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) zu stellen. Die Auslandsvertretung und die im Inland zuständige Ausländerbehörde prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind.

Das Bundesverwaltungsamt wählt unter den Antragstellern, welche die Voraussetzungen erfüllen, monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigte aus. Die Auswahlentscheidungen werden danach zur Visumerteilung an die jeweilige Auslandsvertretung übermittelt.

Nicht berücksichtigte Anträge werden im kommenden Monat erneut in das Auswahlverfahren einbezogen, eine neue Antragstellung bei der Auslandsvertretung ist nicht notwendig.

Ihr Kontakt

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Diese Seite