Staatsangehörigkeit
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben. Sie können sich in allen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen an das Bundesverwaltungsamt, aber auch an die deutschen Auslandsvertretungen wenden, die uns bei unserer Aufgabe vor Ort unterstützen. Dabei haben wir ganz unterschiedliche Rechtsfragen zu klären:
Häufiger als man denkt, ist über die langen Jahre des Aufenthaltes im Ausland unklar geworden, ob die deutsche Staatsangehörigkeit überhaupt noch besteht. Dies wird auf Antrag oder von Amts wegen in "Feststellungsverfahren" geprüft.
Anträge auf Einbürgerungen vom Ausland her sind im Verhältnis zum Inland selten und nur unter hohen Anforderungen ausnahmsweise erfolgreich. Aber in bestimmten Fällen, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, denen die deutsche Staatsangehörigkeit von 1933 bis 1945 rechtswidrig entzogen oder vorenthalten wurde, bestehen auch Ansprüche auf "Einbürgerung" auch noch für alle Abkömmlinge.
Bei der Gründung der Bundesrepublik bestanden noch längere Zeit Einschränkungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder Verlustgründe, die nach heutigen Maßstäben verfassungswidrig waren. Dem betroffenen Personenkreis, insbesondere Kindern deutscher Mütter und nichtehelich Geborenen, hat der Gesetzgeber 2021 einen Anspruch eingeräumt nachträglich durch "Erklärung" die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsverfahren in Bundeszuständigkeit