Urheberrecht
Wenn in Einrichtungen des Bundes (z. B. Behörden, Bibliotheken, Hochschulen, Universitäten) urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, Nutzung von Sprach- und Bildwerken) genutzt werden, sind Nutzungsentgelte an Urheber und Verwertungsgesellschaften zu zahlen (UrhG).
Nutzungstatbestände sind:
- Bücherverleih durch Bundesbibliotheken
- Nutzung geschützter Werke im Intranet
- Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
- Kopienversand auf Bestellung im sogenannten innerbibliothekarischen Leihverkehr
- Vervielfältigungen
- öffentliche Wiedergabe geschützter Musik bzw. Bildwerke
- Musikeinzelveranstaltungen der Bundespolizei
Was ist unsere Aufgabe? Wir pflegen die zwischen dem Bund und den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Verträge, verhandeln bei Bedarf neue Verträge aus und unterzeichnen diese für den Bund. Für den Geschäftsbereich des BMI wickelt das BVA die Vergütung ab.
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