Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nur auf die Weise geführt werden, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen).
Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der Kleine Waffenschein keine Gültigkeit.
Zweck des Antrags
Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nur auf die Weise geführt werden, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen).
Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der Kleine Waffenschein keine Gültigkeit.
Hinweis: Der kleine Waffenschein entfaltet die Gültigkeit nur im Geltungsbereich des Waffengesetzes.
Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Merkblatt zum kleinen Waffenschein".
Antragsberechtigte Personen
- ausländischer Angehöriger der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte oder deren Ehegatte und unterhaltsberechtigten Kinder
- eine Person, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt ist
- Deutsche im Sinne des Art. 116 GG, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben.
- Diplomaten.