Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 des WaffG

Datum 13.01.2025

Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nur auf die Weise geführt werden, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen).

Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der Kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Zweck des Antrags

Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nur auf die Weise geführt werden, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen).

Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der Kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Hinweis: Der kleine Waffenschein entfaltet die Gültigkeit nur im Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Merkblatt zum kleinen Waffenschein".

Antragsberechtigte Personen

  • ausländischer Angehöriger der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte oder deren Ehegatte und unterhaltsberechtigten Kinder
  • eine Person, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt ist
  • Deutsche im Sinne des Art. 116 GG, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben.
  • Diplomaten.