Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (Voreintrag)

Datum 08.08.2018

Zweck des Antrags

Vor dem Erwerb bestimmter Waffen ist es erforderlich, eine Erlaubnis zum Erwerb dieser Waffe, einen sog. Voreintrag, zu beantragen. Nur mit dem Voreintrag ist es dann möglich, bei einem Waffenhändler/-hersteller die Waffe zu erwerben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe (Voreintrag) gilt für die Dauer eines Jahres. (§10 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt.; § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG)

Der Erwerb von Schusswaffen ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen. Die nicht rechtzeitige Anzeige und Beantragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Antragsberechtigte Person

Antragsberechtigt sind Personen für die das Bundesverwaltungsamt waffenrechtlich zuständig ist und das Waffengesetz die Einholung einer Erlaubnis zum Erwerb der Waffe vorsieht. Zudem ist ein Bedürfnis für den Erwerb der Waffe nachzuweisen.

Antragsvoraussetzungen

Die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.