Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen

Datum 08.08.2018

Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie gem. § 34 Abs. 2 WaffG eine Schusswaffe an eine/n Person/Waffenhändler/Firma überlassen haben und die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist. Zur Antragsbearbeitung ist das Mitsenden der Waffenbesitzkarte zwingend erforderlich.   

Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie gem. § 34 Abs. 2 WaffG eine Schusswaffe an eine/n Person/Waffenhändler/Firma überlassen haben und die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist. Zur Antragsbearbeitung ist das Mitsenden der Waffenbesitzkarte zwingend erforderlich.   

Hinweis: Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung auszufüllen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.