Antrag auf Erteilung einer VWD-Auskunft zu einer Person

Auskunft nach § 12 VWDG zu einer in der Visa-Warndatei gespeicherten natürlichen Person

Voraussetzungen

Auf schriftlichen Antrag erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Betroffenen nach § 12 VWDG i. V. m. § 19 BDSG unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden sowie über Funktionsweise und Aufbau der automatisierten Datenverarbeitung.

Ein Auskunftsersuchen unterbleibt, sofern die Auskunft

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle gefährden würde,
  • die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  • die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt in Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

Identitätsnachweis

Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, setzt eine Auskunftserteilung gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes eine vorherige Prüfung der Identität des Antragstellers voraus.

Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Inland:

  • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen oder
  • durch Vorlage eines amtlichen Ausweises bei persönlichem Erscheinen des Betroffenen beim Bundesverwaltungsamt in der Barbarastraße 1, D-50735 Köln (nur nach Terminvereinbarung mit dem für die Visa-Warndatei zuständigen Referat).

Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland:

  • durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
  • durch ein separates Schreiben eines Notars zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers.

Die vorstehenden Verfahrensanforderungen stehen nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung, da diese für sich genommen unentgeltlich erfolgt.