Vollmacht zum Antrag auf Erteilung einer VWD-Auskunft

Vollmacht zur Selbstauskunft nach § 12 VWDG

Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift des Betroffenen auf der Vollmacht beglaubigt sein. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem inländischen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist.