Änderung der Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Juni 2015

Datum 10.06.2015

Am 22. Mai 2015 wurde das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit diesem Gesetz sind auch einige Änderungen in der Erschwerniszulagenverordnung umgesetzt worden, die Auswirkungen außerhalb des Bundeswehrbereiches haben. Nähere Informationen zu den Betragsänderungen außerhalb des Bundeswehrbereiches entnehmen Sie bitte dem beigefügten Infoschreiben

Zum 22. Mai 2015 ist das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.


Mit diesem Gesetz sind auch einige Änderungen in der Erschwerniszulagenverordnung umgesetzt worden, die Auswirkungen außerhalb der Bundeswehr haben. Die nachfolgenden Änderungen sind alle zum 01.06.2015 in Kraft getreten.


1. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZulV
Bisher war der Dienst während Übungen nicht zulagenfähig. Nun sind in Absatz 4 die Wörter "der Dienst während Übungen," gestrichen worden, so dass nun auch der Dienst während Übungen ohne Einschränkungen zulagenfähig ist.

2. Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler nach § 11 EZulV
Der Zulagenbetrag nach Abs. 1 für das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen hat sich von 25,56 EUR auf 35,78 EUR pro Einsatz erhöht. Der bisherige monatliche Höchstbetrag für die Gewährung dieser Zulage von 383,40 EUR ist ersatzlos gestrichen worden.
Bei besonderen Schwierigkeiten nach Abs. 2 kann nun eine Zulage bis zu 357,80 EUR gewährt werden (bisher 255,65 EUR).
Der bisherige monatliche Höchstbetrag für die Gewährung der Zulagen nach Abs. 1 und Abs. 2 von 818,07 EUR ist ersatzlos gestrichen worden.
Der Zulagenbetrag nach Abs. 3 für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen hat sich von 15,34 EUR auf 21,48 EUR pro Einsatz erhöht. Der bisherige monatliche Höchstbetrag für die Gewährung dieser Zulage von 230,10 EUR ist ersatzlos gestrichen worden.

3. Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern nach § 12 und 13 EZulv
Sämtliche in § 13 aufgeführten Stundensätze haben sich um 40 % erhöht.

4. Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal nach § 22 a EZulV

Die Zulagenbeträge haben sich wie folgt geändert:
1.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation
Erhöhung von 230 EUR auf 302 EUR
2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation
Erhöhung von 180 EUR auf 242 EUR
3. Nichtständige Besatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im Kalendermonat
Keine Erhöhung, weiter unverändert 180 EUR!
4.Flugschüler
Erhöhung von 80 EUR auf 96 EUR

Bei Verwendung als Fluglehrer, erhöht sich der Betrag nach Nummer 1 um nunmehr 72 EUR (bisher 60 EUR) und nach Nummer 2 um 60 EUR (bisher 50 EUR).

5. Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe nach § 23b EZulV

Die Bordzulage nach Abs. 3 Nr. 1b für Besatzungsangehörige auf Schiffen sonstiger Eigner (= Bundespolizei) hat sich von 53,69 EUR auf 75,17 EUR erhöht.
Beamte, die nicht der Besatzung angehören, erhalten nun täglich 3,75 EUR (bisher 2,68 EUR).

6. Zulage für Fallschirmspringer nach § 23h EZulV

Die Fallschirmspringerzulage nach Abs. 5 Nr. 2 für Polizeivollzugsbeamte, die zusätzlich eine Zulage nach § 22 EZulV (Spezialkräfte) erhalten, hat sich von 63,91 EUR auf 89,47 EUR erhöht.
Hinweis Bundespolizei:
Den selbstrechnenden Vordruck für die Gewährung der Entschärferzulagen habe ich bereits angepasst. Der Vordruck dürfte in Kürze über das Präsidium den zuständigen Dienststellen zur Verfügung stehen.