Gewährung von Schichtzulagen nach § 20 Absatz 2 Buchstabe b und c Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

Datum 24.07.2012

Neuauslegung des Begriffs "ständig"

Nach § 20 Absatz 2 Buchstabe b und c EZulV steht eine Schichtzulage nur bei ständigem Einsatz im Schichtdienst zu.

Danach setzt die Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 20 EZulV einen ständigen, d. h. einen dauernden oder fast ausschließlichen Einsatz im Schichtdienst voraus; eine gelegentliche Beanspruchung z.B. während einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung reicht nicht aus. Bisher war das Erfordernis des ständigen Einsatzes für die Gewährung der Schichtzulagen nach § 20 Absatz 2 EZulV erfüllt, wenn der Einsatz über einen Zeitraum von mindestens 14 Wochen erfolgte (Durchführungsbestimmungen des BMI vom 09.06.1992).

Aufgrund dieser Regelungen war bisher die Gewährung von Schichtzulagen nach Absatz 2 Buchstabe b und c abzulehnen, sofern die Einsätze im Schichtdienst weniger als 14 Wochen dauerten. Dies betraf in der Praxis insbesondere Beamte, die nur vorübergehend zu einer Dienststelle abgeordnet und dort im Schichtdienst eingesetzt wurden (z. B. Bundespolizisten, die als Abordnungskontingente an den Flughafeninspektionen eingesetzt waren).

An dieser Regelung hält das BMI in dieser Form nicht mehr fest. Ab März 2012 ist zur Gewährung der Schichtzulagen nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b und c EZulV keine Mindestverwendungsdauer mehr erforderlich, sofern der Beamte einem entsprechenden Schichtplan unterliegt (also in den Schichtplan der Dienststelle integriert ist). Kein ständiger Schichtdienst liegt nur dann vor, wenn der Beamte nicht dienstplanmäßig mit Schichtarbeit beschäftigt wird, also zur Schichtarbeit nur aufgrund besonderer Umstände herangezogen wird, z. B. als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Dann besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Schichtzulage.

Hinweis:

Für die Gewährung der Wechselschichtzulage nach § 20 Absatz 1 EZulV ist weiterhin ein Einsatz von mindestens 10 Wochen und für die Gewährung der „kleinen“ Wechselschichtzulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a EZulV von mindestens 14 Wochen erforderlich (Durchführungsbestimmungen des BMI vom 09.06.1992 und 08.09.1998).

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner im BVA gerne zur Verfügung.