Mit Urteil vom 26.03.2009 (2 C 12/08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kürzung der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 20 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten gemäß § 6 BBesG rechtmäßig ist.
Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges zu reduzieren sind.
Mit Urteil vom 26.03.2009 (2 C 12/08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kürzung der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 20 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten gemäß § 6 BBesG rechtmäßig ist. Das Gericht hat damit die Rechtsauffassung des Bundes bestätigt. Die Wechselschicht- und Schichtzulagen werden daher den teilzeitbeschäftigten Beamten weiterhin nur teilzeitgekürzt ausgezahlt.
Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges zu reduzieren sind. So müssen z. B. Halbtagsbeschäftigte nicht durchschnittlich 40 Nachtschichtstunden in fünf Wochen leisten. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV bereits, wenn sie durchschnittlich die Hälfte der in der Vorschrift geforderten Nachtschichtstunden (also 20 Stunden) in fünf Wochen leisten.
Mit Rundschreiben vom 05.01.2010 hat das BMI angekündigt die Erschwerniszulagenverordnung entsprechend zu überarbeiten. Im Vorgriff ist ab sofort für die Berechnung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV,der Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Buchstabe a EZulV sowie bei der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 EZulV bei Teilzeitbediensteten eine proportional zum Arbeitsumfang reduzierte zeitliche Mindestanforderung zugrunde zu legen. Ich bitte dies bei der Berechnung der Ansprüche umgehend umzusetzen (und ggf. eventuelle elektronische Berechnungsprogramme zu überarbeiten).
Auf Antrag der Beschäftigten werden für zurückliegende Zeiten die Ansprüche auf die Zulage überprüft.
Dabei werde ich im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist die Zulage für maximal drei Kalenderjahre rückwirkend gewähren (z.B. für Anträge, die 2010 gestellt werden für die Jahre 2007 bis 2009), sofern die Voraussetzungen nach dem BVerwG-Urteil vom 26.03.2009 und dem Rundschreiben des BMI vom 05.01.2010 vorliegen. Für Anträge, die bis zum 31. März 2010 gestellt werden, wird auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung für 2006 verzichtet, so dass in diesen Fällen auch eine rückwirkende Gewährung der Zulage für 2006 erfolgt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Für diese Anträge existiert ein Antragsmuster.
Ich bitte den teilzeitbeschäftigten Bediensteten das Antragsmuster zur Verfügung zu stellen. Ich weise jetzt schon daraufhin, dass ich für die Neuberechnung die nötigen Nachweise (z.B. Dienstbucheinlegeblätter oder Dienstpläne aus denen die geleisteten Nachtschichtstunden hervorgehen usw.) benötige, die ich ggf. von der Dienstelle anfordern muss.
Die Anträge sind an folgende Adresse zu richten:
Bundesverwaltungsamt
VII B 6 - Sachgebiet Unständige Bezüge
50728 Köln
Wichtiger Hinweis:
Im Vorfeld des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes hatten bereits Teilzeitbeschäftigte beim Bundesverwaltungsamt beantragt, die Wechselschicht- oder Schichtzulagen ohne Teilzeitkürzung auszuzahlen. Diese Anträge wurden aufgrund des laufenden Verfahrens ruhend gestellt. Bei der Entscheidung über diese Anträge werde ich ebenfalls die neuen Berechnungsvorgaben beachten (rückwirkend für drei Kalenderjahre nach Eingang der Anträge, beginnend ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, d.h. für 2006 bis einschließlich 2009, sofern die Voraussetzungen vorliegen). Diese Teilzeitbeschäftigten brauchen daher keine neuen Anträge zu stellen.
Weitere Erläuterungen zu dem Urteil:
Das Urteil hat nur Auswirkungen auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte, die im Wechselschichtdienst (rund um die Uhr) eingesetzt werden, denen aber bisher keine Zulage nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a EZulV ausgezahlt wurde, weil sie nicht durchschnittlich 40 Nachtschichtstunden in fünf Wochen oder durchschnittlich 40 Nachtschichtstunden in sieben Wochen erreicht haben. Für diesen Personenkreis könnte ein Antrag ggf. zu Nachzahlungen führen.
Daher hat das Urteil für die Teilzeitbeschäftigten, die bereits nach der alten ungünstigeren Berechnungsweise die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV erhalten haben, keine Auswirkungen. Ebenso hat das Urteil keine Auswirkungen auf die Teilzeitbeschäftigten, die nicht im Wechselschichtdienst, sondern nur im Schichtdienst (also nicht rund um die Uhr) eingesetzt werden, da hier die Zahl der Nachtschichtstunden nicht prüfungsrelevant ist. Insofern müsste ich Anträge aus diesem Personenkreis ablehnen.
Sonstiges:
Das BMI hat in seinem Rundschreiben auch auf § 3 EZulV hingewiesen. In § 3 EZulV wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten geregelt. Nach § 3 Abs. 1 EZulV wird die Zulage nur gewährt, wenn mehr als fünf Stunden im Kalendermonat Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Diese Mindestgrenze für die Auszahlung reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigten ebenfalls entsprechend ihres persönlichen Arbeitszeitumfanges. So erfolgt z. B. eine Auszahlung bei Halbtagsbeschäftigten bereits, wenn mehr als zwei Stunden und dreißig Minuten Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wurden.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ansprechpartner im BVA gerne zur Verfügung.