Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Konkurrenzfällen nach einem Kindergeldberechtigtenwechsel
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund)
Hier: Folgerungen aus dem Urteil des BAG vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 -
Sofern nach der Überleitung in das neue Tarifrecht am 01.10.2005 eine andere Person, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder der Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, Kindergeld für ein Kind erhält, für das bisher die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ zustand, so entfällt die Besitzstandszulage mit dem Wechsel der Kindergeldzahlung.
Nach Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 liegt nach Auffassung des BAG ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund nur dann vor, wenn mit dem Kindergeldberechtigtenwechsel zugleich ein Anspruch auf kinderbezogene Leistungen der anderen Person verbunden ist. Abweichend vom Wortlaut der Tarifvorschrift, der nur darauf abstellt, ob der anderen Person Kindergeld gezahlt wird, hält das BAG danach einen Wegfall der Besitzstandszulage für nicht gerechtfertigt, wenn sich das Arbeitsverhältnis der anderen Person z. B. nach dem TVöD oder nach dem TV-L richtet, die andere Person aber keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst hat. Das BAG legt die Tarifvorschrift dabei unter Rückgriff auf Sinn und Zweck der Regelung aus (Ausschluss von Doppelzahlungen).
Das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzung für den Wegfall der Besitzstandszulage, die das BAG im Urteil vom 8. Dezember 2011 über den Wortlaut der Tarifnorm des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hinaus gefordert hat, kann nur geprüft werden, wenn Sie bei der notwendigen Sachverhaltsaufklärung mitwirken. Eine Weiterzahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage trotz Kindergeldberechtigtenwechsels kommt daher nur in Betracht, wenn Sie darlegen, dass bei Ihrem Ehegatten/Ihrem eingetragenem Lebenspartner aus dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, kein Anspruch auf kinderbezogene Leistungen entsteht. Dieser Nachweis kann z. B. durch Vorlage der Entgeltabrechnung Ihres Ehegatten oder durch eine entsprechende Bescheinigung des anderen Arbeitgebers erbracht werden. Der Kindergeldberechtigtenwechsel ist dann unschädlich und die Besitzstandszulage ist weiterzuzahlen.
Maßgebend für die Entscheidung über die Fortzahlung der Besitzstandszulage ist allein die Tarifvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund; danach ist die Höhe der von dritter Seite gewährten kinderbezogenen Leistungen unerheblich. Folglich entfällt die Besitzstandszulage auch dann, wenn Ihr Ehegatte/Ihr eingetragener Lebenspartner infolge des Kindergeldberechtigtenwechsels aus seiner Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber lediglich einen zeitratierlich verminderten Anspruch auf kinderbezogene Leistungen erwirbt.
Zur Vermeidung von Überzahlungen wird künftig in regelmäßigen Abständen geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogene Besitzstandszulage noch fortbestehen. Eine solche Prüfung erfolgt alle 3 Jahre. Sie erhalten den Vordruck „Erklärung zur Besitzstandszulage“, den Sie dann bitte ausfüllen und an uns zurücksenden. Ansonsten teilen Sie bitte alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen haben, direkt mit.
Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung zur Verfügung.