Regelungen zur Besitzstandzulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen

Datum 03.12.2013

BMI-Rundschreiben vom 18.09.2013

Das BMI hat mit dem Rundschreiben vom 18.09.2013 die Regelungen zur Besitzstandzulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen angepasst.

Ergänzend zu dem bereits bekannt gegebenen Rundschreiben des BMI vom 18.09.2013 werden folgende Erläuterungen gegeben:

Mit oben angegebenem Rundschreiben BMI wurde die bisherige Kürzungsregelung für die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen angepasst.

Unter folgenden Voraussetzungen kann es ggf. zur Nachzahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen kommen:

  • Teilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD (01.10.2005) und gleichzeitiger Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene
    Entgeltbestandteile in voller Höhe,
  • Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung nach dem 01.10.2005, aber unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung, mit der Folge einer Kürzung der Besitzstandszulage,
  • Antragstellung des Beschäftigten bei der zuständigen Entgelt zahlenden Stelle.

Eine Nachzahlung ist frühestens ab 01.12.2012 möglich. Sofern Ansprüche in der Vergangenheit bereits geltend gemacht wurden, melden Sie diese bitte erneut bei Ihrer Entgelt zahlenden Stelle an.

Ich mache darauf aufmerksam, dass es in folgenden Fällen der Arbeitszeitverkürzung bei der anteiligen Berechnung (Kürzung) der Besitzstandszulage bleibt:

  • Verringerung der Teilzeitbeschäftigung nach dem 01.10.2005
  • Wechsel von Teilzeitbeschäftigung in Vollzeitbeschäftigung nach dem 01.10.2005 und danach erneuter Wechsel in Teilzeitbeschäftigung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem BMI-Rundschreiben vom 18.09.2013