Besitzstandszulage, die anstelle von Zulagen im Schreib- und Vorzimmerdienst gewährt werden

Datum 08.02.2013

Im nachfolgenden werden Sie über die Anpassung und Neufassung der Besitzstandszulagen, die anstelle von Zulagen im Schreib- und Vorzimmerdienst gewährt werden, informiert.

I. Anpassung der Anrechnungsregelungen zum Abbau der Besitzstandszulagen, die anstelle der Zulagen im Schreibdienst gezahlt werden

Aufgrund der Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 – 1 AZR 94/11 wurde die Zahlung der Besitzstandszulagen, die anstelle der Zulagen im Schreibdienst gezahlt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen neu geregelt:

1. Besitzstandszulagen für Beschäftigte im Schreibdienst, die anstelle der Funktionszulage und der Leistungszulage gem. Abschnitt N des Teil II der Anlage 1a zum BAT gezahlt werden

Betroffen sind die Besitzstandszulagen, die ab dem 1. Oktober 2005 anstelle

a) der Funktionszulagen für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 3 oder 6 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT sowie den hierzu ergangenen Rundschreiben

und

b) der Leistungszulagen für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 4 oder 7 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT sowie den hierzu ergangenen Rundschreiben

außertariflich gezahlt werden.

Soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, erfolgt eine Neuberechnung unter Beachtung der nachfolgen Anrechnungsregelungen:

a) Besitzstandszulage anstelle der Funktionszulage

  • keine Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2013,
  • volle Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Stufenaufstiegen oder Höhergruppierungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005.

b) Besitzstandszulage anstelle der Leistungszulage

  • keine Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2013,
  • keine Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 17. Dezember 2006,
  • volle Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen für die Zeit ab dem 18. Dezember 2006,
  • volle Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Stufenaufstiegen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005.

Eventuelle Nachzahlungsbeträge werden Sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 erhalten. Sofern Ansprüche für die Zeit davor im Einzelfall bereits schriftlich geltend gemacht wurden, erfolgt für Zeiträume, die vor diesem Stichtag liegen, die Nachzahlung im Rahmen der tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.

Für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Juli 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und die keinen Antrag gestellt haben, hat diese Regelung aufgrund der Ausschlussfrist keine Auswirkung.

Für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31.12.2012 ausgeschieden sind, gilt diese Regelung nur, wenn sie dies bis 31. Juli 2013 schriftlich beantragen. Den Antrag stellen Sie bitte direkt bei der Personalkostenbetreuung.

Mit der allgemeinen Entgelterhöhung ab dem 1. August 2013 sollen künftig auch allgemeine Entgeltanpassungen (Tariferhöhungen) in vollem Umfang auf die beiden außertariflichen Besitzstandszulagen angerechnet werden.
Ab diesem Zeitpunkt werden also alle Entgeltsteigerungen – gleich welcher Art – in vollem Umfang auf die Besitzstandszulagen, die anstelle der Funktionszulage und der Leistungszulage gem. Abschnitt N des Teil II der Anlage 1a zum BAT gezahlt werden, angerechnet.

2. Besitzstandszulagen für vormalige Schreibkräfte
(Maßnahmen zur Gewinnung von Schreibkräften für Tätigkeiten außerhalb des Schreib- und Fernschreibdienstes)

Sofern bei einem Tätigkeitswechsel infolge des Wegfalls der alten dynamischen Besitzstandszulage für Beschäftigte im Schreibdienst, die anstelle der Bewährungszulage gem. Abschnitt N des Teil II der Anlage 1a zum BAT gezahlt wird eine abbaubare übertarifliche Besitzstandszulage für die Bewährungszulage gewährt wird, ist diese übertarifliche Besitzstandszulage neu zu berechnen und ggfs. nachzuzahlen.

Hierbei gelten sinngemäß die gleichen Regelungen, die unter Ziffer 1 hinsichtlich der Besitzstandszulage anstelle der Funktionszulagen getroffen sind.

3. Besitzstandszulage für Beschäftigte im Schreibdienst, die anstelle der Bewährungszulage gem. Abschnitt N des Teil II der Anlage 1a zum BAT gezahlt wird

Hinsichtlich der Zahlung der Besitzstandszulage anstelle der Bewährungszulage im Schreibdienst ergeben sich vorerst keine Änderungen.

Es sei noch mal darauf hingewiesen, dass die außer-/übertarifliche Zahlung dieser Besitzstandszulagen unverändert bis längstens zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung befristet bleibt.

II. Vorzimmerkräfte

Die bisherige Regelung zur Gewährung einer abbaubaren Besitzstandszulage wurde aufgehoben und durch nachfolgende ersetzt:

Endet die Vorzimmertätigkeit aus Gründen, die nicht von der Vorzimmerkraft zu vertreten sind, wird der Wegfall der Vorzimmerzulage durch eine abbaubare Besitzstandszulage ausgeglichen, wenn die entsprechende Vorzimmertätigkeit zuvor

  • bei Vorzimmerkräften von politischen Beamten gem. § 54 BBG oder höher mindestens für die Dauer einer Legislaturperiode
  • bei allen übrigen Vorzimmerkräften für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren

ununterbrochen ausgeübt wurde. Unschädlich sind Unterbrechungen i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD sowie Elternzeit nach § 15 ff. BEEG und familienbedingte Beurlaubungen i.S. des § 13 BGleiG.

Die Besitzstandszulage wird auf die Höhe festgesetzt, die im Monat vor dem Wegfall zugestanden hat. Erhöht sich das Entgelt der Beschäftigten wegen des Anspruchs auf eine Zulage (z. B. Wiederaufleben der Besitzstandszulage für die Bewährungszulage im Schreibdienst) oder tritt eine sonstige individuelle Entgelterhöhung ein (z. B. infolge von Höhergruppierung oder Stufenaufstieg), wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verringert sich die Besitzstandszulage um den gesamten Erhöhungsbetrag, soweit dieser das Tabellenentgelt (bzw. die individuelle Zwischen-/Endstufe) betrifft.

Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung zur Verfügung.