Entgeltumwandlung - Voraussetzungen und Auswirkungen

Datum 09.11.2012

Informationsschreiben zu den Voraussetzungen und Auswirkungen der Entgeltumwandlung für Tarifbeschäftigte

Nachfolgend sollen die Voraussetzung und Auswirkung der Entgeltumwandlung in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu Ihrer Information und Kenntnisnahme aufgezeigt werden.

Voraussetzungen der Entgeltumwandlung

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L (TVAöD, TVöD).

Der jährliche Höchstbetrag ist 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Rentenversicherung West. Beispiel in 2011; 66000€ x 4 % = 2640 € somit monatlich 220 € ; darüber hinaus 1800 €; monatlich 150 €.

Der Mindestbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen. Beispiel in 2011; 191,63 € somit monatlich 15,97 €.

Mindestlaufzeit von einem Jahr: Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-EntgeltU-B/L mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen, also für mindestens zwölf Monate. Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestanteile für einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate ist damit tarifvertraglich ausgeschlossen. Nur in begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig (§ 5 Abs. 3 Satz 2 TV-EntgeltU-B/L).

Welche Entgeltbestandteile können umgewandelt werden? Die Jahressonderzahlung und monatliche Entgeltbestandteile (Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub, Ausbildungsentgelt und in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen). Maximal in Höhe der Summe der monatlichen Entgeltbestandteile.

Nicht umgewandelt werden können sonstige Einmalzahlungen und vergleichbare nicht monatliche Entgeltbestandteile wie Jubiläumszuwendungen (§ 23 Abs. 2 TVöD), Leistungsentgelt (§ 18 TVöD), Erstattungen von Reise-/Umzugskosten sowie Trennungsgeld (§ 44 TVöD BT-V) oder auch die Abschlussprämien für Auszubildende (§ 17 TVAöD-AT). Vermögenswirksame Leistungen sind zwar monatliche Entgeltbestandteile. Sie sind allerdings nach § 4 Satz 3 TV-EntgeltU-B/L von den umwandelbaren Entgelten ausgenommen.

In begründeten Ausnahmefällen können über die Mindestlaufzeit, Höhe der monatlichen Beträge und den Höchstbetrag abweichende Regelungen getroffen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Arbeitgeber (Einzelfallentscheidung). Der Arbeitgeber muss eine Bestätigung vorlegen, die dann Teil der Vereinbarung sein wird.

Auswirkung der Entgeltumwandlung in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Auswirkungen auf Zahlungen des Arbeitgebers

Da die Entgeltumwandlung auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindert, hat sie Auswirkungen auf Zahlungen des Arbeitgebers, deren Bemessung vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt abhängig ist. Der TV-EntgeltU-B/L enthält keine Klausel, die eine solche Rückwirkung auf entsprechende Arbeitgeberzahlungen ausschließt.

Infolge der Entgeltumwandlung ergibt sich eine Minderung des beitragspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, was eine entsprechende Minderung der Leistungsansprüche zur Folge hat. Hiervon sind grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlagen von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abhängig sind betroffen. Dies betrifft insbesondere den Krankengeldzuschuss, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und den Aufstockungsbetrag nach dem TV ATZ und TV Falter.

Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird aber von dem Entgelt ausgegangen, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte.

Entgeltumwandlung und ATZ oder FALTER Altersteilzeitmodell

Entgeltumwandlung ist grundsätzlich auch während der Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) oder dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) sowie bei Durchführung des Falter-Arbeitszeitmodells nach dem letztgenannten Tarifvertrag möglich.

Bei ATZ Blockmodell in der Freistellungsphase tritt ein "Störfall" ein. Der Beginn der Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase hat danach allerdings nicht die sofortige Verbeitragung des gesamten Wertguthabens zur Folge, wie dies bei sonstigen Störfällen üblich ist, sondern die umgewandelten Beträge sind lediglich beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Entgeltumwandlung bei freiwillig gesetzlich und privat versicherten Beschäftigten

Anhand des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob gemäß § 6 Absatz 1 SGB V Versicherungsfreiheit durch Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegt. In den Fällen, in denen Entgelt umgewandelt wird, kann die Jahresentgeltgrenze unterschritten werden und somit die Versicherungspflicht eintreten.

Entgeltumwandlung und die Geringfügigkeitsgrenzen von 400€ und die Gleitzone bis 800€

Durch die Entgeltumwandlung kann es insbesondere bei Beschäftigten mit Teilzeitbeschäftigung zur Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen kommen. Dies führt zur Ummeldung in der Krankenkasse und einem Klärungsbedarf mit dem Beschäftigten, welche Rentenbeiträge künftig abgeführt werden sollen.

Entgeltumwandlung als Versorgungsleistung

Die späteren Versorgungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig (die so genannte nachgelagerte Besteuerung). Aus den Versorgungsleistungen sind Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung zu entrichten.

Die Rentenleistung der DRV wird durch die Entgeltumwandlung geschmälert. Nach Berechnung der VBL erhält der Beschäftigte bei 1 EUR Rentenverlust, 2 EUR von der VBL durch Entgeltumwandlung, nach Aufrechnung somit 1 EUR Zusatzleistung vor Steuer. Für eine Beratung setzen Sie sich bitte mit der VBL in Verbindung (Internet: www.vbl.de oder Telefon 01805677710). Eine Beratung seitens der Personalkostenbetreuung erfolgt nicht.

Ein weiteres Hinweisschreiben zur Entgeltumwandlung mit Informationen zum Höchstrechnungszins können Sie der Publikation "Entgeltumwandlung - Höchstrechnungszins" entnehmen.