Berücksichtigung von Nachzahlungen für die Referenzmonate
Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Berechnung der Jahressonderzahlung vom 16. November 2011 - 10 AZR 549/10 wurde hinsichtlich der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts eine Anpassung des Bezugsrundschreibens erforderlich.
Das BAG hat in seinem o. a. Urteil die Tarifnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD dahingehend ausgelegt, dass Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung tatsächlich geleistete Zahlungen sein sollen. Maßgeblich ist daher das "für" die Referenzmonate tatsächlich gezahlte Entgelt. Für die Referenzmonate geleistete Nachzahlungen fließen in die Berechnung mit ein, so dass ein Anspruch auf Neuberechnung der Jahressonderzahlung besteht.
Bei einer rückwirkenden Höhergruppierung sind daher „für“ die Referenzmonate geleistete Nachzahlungen bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. In Fällen einer rückwirkenden Herabgruppierung ist entsprechend zu verfahren.
Eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung erfolgt auf der Grundlage des angesprochenen Urteils nur für das Jahr 2011. Über die Nachzahlung erhalten Sie zum gegebenen Zeitpunkt eine entsprechende Information.
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