Auswirkungen des „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 05.12.2012
Das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 05.12.2012 hat zu umfangreichen Änderungen im Niedriglohnbereich geführt. Grundsätzlich sind dies:
- Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR,
- Ausweitung der Gleitzone auf den Entgeltbereich zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR,
- Änderung der Gleitzonenformel,
- Erhöhung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auf 175,00 EUR,
- Einführung der Rentenversicherungspflicht von geringfügig entlohnten Beschäftigungen und hiermit verbunden
- Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung.
- Außerdem wurden umfangreiche Übergangsregelungen getroffen.
Bezüglich der hierzu beschlossenen Übergangsregelungen beachten Sie bitte Folgendes:
- Über den 31.12.2012 hinaus bestehende, bislang versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die zum 01.01.2013 oder einem späteren Zeitpunkt die „alte“ Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR überschreiten, jedoch innerhalb der „neuen“ Geringfügigkeitsgrenze (450,00 EUR) verbleiben, werden ab dem Zeitpunkt der Überschreitung versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, soweit nicht zeitnah ein Befreiungsantrag gestellt wird. Die Bezügebetreuung des Bundesverwaltungsamtes ist bemüht, Sie in diesen Fällen zeitnah anzuschreiben und Sie auf die eintretende Versicherungspflicht hinzuweisen.
- Bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleiben auch über den 31.12.2012 versicherungspflichtig, soweit Sie sich hiervon nicht befreien lassen. Ausnahme hiervon sind Beschäftigte, für die ab dem 01.01.2013 die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. In diesen Fällen tritt ab dem 01.01.2013 Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Soweit für Sie die Familienversicherung eintritt, informieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner in der Bezügebetreuung.
- Auf bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 800,01 EUR und 850,00 EUR findet die neue Gleitzonenformel zur Beitragsberechnung nur Anwendung, wenn der Beschäftigte dies bis spätestens 31.12.2014 gegenüber dem Arbeitgeber für die Zukunft erklärt. Diese formlose Erklärung ist der Bezügebetreuung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (oder der des Bevollmächtigten) vorzulegen.
Weitere Informationen über die Änderungen im Niedriglohnbereich, umfassende Darstellungen aller Übergangsregelungen sowie Vordrucke zum Befreiungsantrag finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.
Bitte beachten Sie, dass die Bezügebetreuung nicht Ihr Ansprechpartner in Sozialversicherungsangelegenheiten ist. Hierzu wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Sozialversicherungsträger. Unsere Auskünfte können sich lediglich auf konkret anfallende Änderungen der Versicherungspflicht in Einzelfällen erstrecken. Nur in diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner in der Personalkostenbetreuung.