Einmalige Pauschalzahlung 2013

Datum 29.08.2013

Wie in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ist auch für das Jahr 2013 ein Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung (Bund) vereinbart worden.

Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten, können daher wie in den vergangenen Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Zahlung von 300 Euro erhalten.

Gehören Sie zu der Gruppe der „Neueingestellten“ und erfüllen Sie nachfolgende Voraussetzungen wird Ihnen die Pauschalzahlung von Amts wegen gezahlt:

Anspruch auf Zahlung der Pauschalzahlung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2012 begonnen hat, nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung, wenn

  • sie am 31. Dezember 2012 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert waren,
  • sie für mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben und
  • ihr Arbeitsverhältnis im Oktober 2013 noch fortbesteht.

Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die einmalige Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2013.

Auf Antrag bei der zuständigen Personalstelle, kann der folgende Personenkreis eine Pauschalzahlung erhalten. Die Antragstellung unterliegt der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Dabei ist zu beachten, dass die Frist am 31. Oktober 2013 zu laufen beginnt.

„Kurzläufer“

Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung haben auch Beschäftigte, deren Tätigkeit die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt, das bis 30. September 2005 einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsah (§ 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung 2013).

Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind, dass

  • das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 1. Juli 2013 begonnen hat,
  • sie für mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben
  • das Arbeitsverhältnis im Oktober 2013 noch fortbesteht

„Tätigkeitswechsler“

Ebenfalls Anspruch auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung haben am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen eine andere Tätigkeit übertragen wurde bzw. wird, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund geführt hat bzw. führt (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung).

Dabei unterscheidet man zwei Varianten:

Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2012

Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn

  • einem "Angestellten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2012 eine andere Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung übertragen wurde,
  • die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung erfüllt sind, d. h.

    • für mindestens einen Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf Entgelt besteht bzw. bestand und
    • das Arbeitsverhältnis im Oktober 2013 noch fortbesteht, und
  • ein Antrag auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung gestellt wurde.

Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.1.2013 bis 1.7.2013

Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn

  • einem "Angestellten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 1. Juli 2013 eine andere Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung übertragen wurde, aus der er bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre,
  • die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung erfüllt sind, d. h.

    • für mindestens einen Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 Anspruch auf Entgelt bestand und
    • das Arbeitsverhältnis im Oktober 2013 noch fortbesteht und
  • ein Antrag auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung gestellt wurde.

Kein Anspruch auf Zahlung besteht, wenn ein Beschäftigter bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pauschalzahlung).

Ergänzendes

Sonderfall Wechsel Statusgruppe vom Arbeiter zum Angestellten

Nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung haben nur Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD Anspruch auf die Pauschalzahlung, also „Angestellte“.

„Arbeiter“ im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD können grundsätzlich keine Pauschalzahlung erhalten. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass in den TVöD übergeleitete „Arbeiter“ nach der Überleitung andere Tätigkeiten als „Angestellte“ übertragen bekommen haben und die sonstigen Voraussetzungen des TV Pauschalzahlung erfüllen, können diese auf Antrag eine Pauschalzahlung erhalten.

Übertariflich eingruppierte Beschäftigte

Auch Beschäftigte, die an den maßgeblichen Stichtagen übertariflich in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, erhalten die einmalige Pauschalzahlung 2012, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung 2013 vom 01.07.2013 erfüllen.

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 4 TV Pauschalzahlung) erhalten die Pauschalzahlung stets zeitanteilig. Teilzeitbeschäftigte Tätigkeitswechsler (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung 2012) erhalten die anteilige Pauschalzahlung entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2012. Nur in den seltenen Fällen der sog. „Kurzläufer“ wird auf den Beschäftigungsumfang am 1. Oktober 2013 abgestellt.