Urteil des Bundesfinanzhofes zur Versteuerung des Arbeitnehmerbeitrages zur VBL Ost sowie deren Umsetzung
Als Beschäftigte/Beschäftigter im öffentlichen Dienst sind Sie mit einem Arbeitnehmerbeitrag an der Finanzierung Ihrer Betrieblichen Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 zum Aktenzeichen VI R 57/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass „Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind“, aus steuerlicher Sicht als „Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EStG)“ - Steuerbefreiungstatbestand - anzusehen sind. Es kommt nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.11.2011 – IV C 5 – S 2333/11/10003 – mitgeteilt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils allgemein anzuwenden sind, und zwar rückwirkend für das Jahr 2011 und auch für 2010 und früher, sofern die Einkommenssteuerfestsetzungen hierfür noch offen sind.
Für Sie bedeutet dies, dass Eigenanteile der Arbeitnehmer in die Zusatzversorgung, die in eine kapitalgedeckte Versicherung (VBL-Ost-Fälle) gezahlt werden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Es wird dadurch Ihr steuerpflichtiger Arbeitslohn (um Ihren Eigenanteil) vermindert.
Beachtung der Höchstgrenze der Steuerfreiheit:
Im Ergebnis der BFH-Entscheidung kann der dem Zusatzbeitrag zugeordnete Arbeitnehmerbeitrag zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberanteil, bis zu einer Höchstgrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2011 von 2640 € / 2012 = 2688 €) einbezogen werden. Dieser Betrag kann sich erhöhen um 1800 €, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurde.
Im Falle der Kombination mit einer freiwilligen Entgeltumwandlung kann sich die neue Anwendbarkeit auch auf die Eigenbeteiligung hinsichtlich der Bruttoumwandlung auswirken, denn die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge sind dabei vorrangig steuerfrei zu behandeln.
Zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisher individuell besteuerten Finanzierungsanteile zu bescheinigen sowie der Versorgungseinrichtung sowohl die Veränderung der steuerlichen Behandlung gem. § 5 Abs. 2 LStDV mitzuteilen als auch auf das Erfordernis einer eventuellen Korrektur oder Stornierung des Zulagenantrags hinzuweisen. Sehen Sie hierzu unter „Umsetzung für das Jahr 2011.“
Verzicht auf die Steuerfreiheit:
Der Arbeitnehmer kann auf seine Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten einer so genannten Riesterförderung verzichten (§ 3 Nr. 63 S. 2 EStG i.V.m. § 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz – BetrAVG – und § 10a EStG/Abschnitt XI EStG). Einzubeziehen sind dabei auch die Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Entgeltumwandlung. Beide Anteile sind dabei gleichrangig zu behandeln. Soweit sie verlangen, sind diese Anteile individuell zu versteuern.
Umsetzung für das Jahr 2011
Für 2011 ist eine rückwirkende programmgesteuerte Umsetzung nicht mehr möglich. Somit wird in den Jahresmeldungen an die VBL der Arbeitnehmerbeitrag mit dem versteuerten Merkmal gemeldet. Sofern Sie für Ihren Zusatzbeitrag die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Damit das Finanzamt erkennen kann, welcher Höchstbetrag im Rahmen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zur Verfügung steht, enthält Ihre Bezügebescheinigung für Dezember 2011 eine Information zur Alt- oder Neuzusage. Die Höhe Ihres Arbeitnehmerbeitrages finden Sie auf Ihrer Bezügemitteilung unter „ZV-AN-Beitrag“ ausgewiesen. Die Bezügemitteilung kann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden.
Umsetzung ab dem Jahr 2012
Sofern Sie sich ab 2012 für eine Ausübung Ihres Wahlrechts entscheiden, benötigen wir als Ihre Personalkostenbetreuung eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts. Hierfür verwenden Sie bitte beiliegende Erklärung, welche die Personalkostenbetreuung entsprechend umsetzt und der Bezügeakte beifügt.
Sollten Sie sich dafür entscheiden, die Riester-Förderung nicht in Anspruch zu nehmen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir werden dann von uns aus die entsprechenden Beiträge steuerfrei stellen.
Hinweis:
- Ob für den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien ZV- Arbeitnehmerbeitrag auch SV-Freiheit gelten soll, wird von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung noch bekannt gegeben.
- Nicht betroffen von dieser Neuregelung sind die Eigenanteile der Arbeitnehmer, die in eine umlagefinanzierte Versicherung (alle VBL-West-Fälle) fließen.
- Weitere Hinweise zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht des Arbeitnehmerbeitrages zur VBL Ost, können Sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auch unter www.vbl.de erhalten.
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