Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund

Datum 12.12.2012

Neufassung der Durchführungshinweise in Fällen einer Herabgruppierung und Übertragung einer vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit

Mit dem Rundschreiben D 5 - 220 210-1/12 vom 28.11.2012 hat das BMI die Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche neu gefasst. Die Neufassung ist angesichts höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Fortbestand des Anspruchs auf Strukturausgleich nach Herabgruppierung und Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 TVöD erforderlich geworden.

Die neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Strukturausgleich, der am 1. Oktober 2005 bestanden hat, aufgrund der Stichtagsbetrachtung auch nach einer späteren Herabgruppierung oder vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unverändert bestehen bleibt.
Somit wird künftig in oben genannten Fällen der Strukturausgleich weitergezahlt.

Nachzahlungen

Beschäftigten mit einem Anspruch auf Strukturausgleich am 1. Oktober 2005, die danach herabgruppiert wurden und bei denen die Zahlung des Strukturausgleichs eingestellt wurde, wird der Strukturausgleich auf Antrag wieder gewährt und kann direkt bei der Personalkostenbetreuung gestellt werden.

Stellen Sie einen Antrag, so wird

  • im Falle einer Herabgruppierung und Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs vor dem 28. Februar 2011 die Zahlung rückwirkend ab Februar 2011 wieder aufgenommen,
  • im Falle einer Herabgruppierung und Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs nach dem 28. Februar 2011 die Wiederaufnahme der Zahlung ab dem Monat erfolgt, ab dem der Strukturausgleich nicht mehr gezahlt wurde.
  • In den Fällen, in denen die Zulage aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Höhe des Strukturausgleichs angerechnet worden ist, erfolgt die Nachzahlung unter Beachtung der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung zur Verfügung.