Information für die Beschäftigten
Wie in den Jahren 2010 und 2011 ist auch für das Jahr 2012 ein Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung (Bund) vom 31.03.2012 in dem Tarifvertrag Pauschalzahlung 2012 vereinbart worden. Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten, können daher wie in den vergangenen Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Zahlung von 300 Euro erhalten.
Gehören Sie zu der Gruppe der „Neueingestellten“ und erfüllen Sie nachfolgende Voraussetzungen, wird Ihnen die Pauschalzahlung von Amts wegen gezahlt:
Anspruch auf Zahlung der Pauschalzahlung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2011 begonnen hat, nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung, wenn
- sie am 31. Dezember 2011 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert waren,
- sie für mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben und
- ihr Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 noch fortbesteht.
Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die einmalige Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2012.
Auf Antrag bei der zuständigen Personalstelle, kann der folgende Personenkreis eine Pauschalzahlung erhalten. Die Antragstellung unterliegt der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Dabei ist zu beachten, dass die Frist am 31. Oktober 2012 zu laufen beginnt.
„Kurzläufer“
Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung haben auch Beschäftigte, deren Tätigkeit die
Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt, das bis 30. September 2005 einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsah (§ 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung 2012).
Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind, dass
- das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 1. Juli 2012 begonnen hat,
- sie am 31.12.2011 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 i. V. m.
§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert waren, - sie für mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben und
- das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 noch fortbesteht.
„Tätigkeitswechsler“
Ebenfalls Anspruch auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung haben am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen eine andere Tätigkeit übertragen wurde bzw. wird, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund geführt hat bzw. führt (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung).
Dabei unterscheidet man zwei Varianten:
Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2011
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn
Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.1.2012 bis 1.7.2012
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn
Ergänzendes
Sonderfall Wechsel Statusgruppe vom Arbeiter zum Angestellten
Nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung haben nur Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD Anspruch auf die Pauschalzahlung, also „Angestellte“. „Arbeiter“ im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD können grundsätzlich keine Pauschalzahlung erhalten. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass in den TVöD übergeleitete „Arbeiter“ nach der Überleitung andere Tätigkeiten als „Angestellte“ übertragen bekommen haben und die sonstigen Voraussetzungen des TV Pauschalzahlung erfüllen, können diese auf Antrag eine Pauschalzahlung erhalten.
Übertariflich eingruppierte Beschäftigte
Auch Beschäftigte, die an den maßgeblichen Stichtagen übertariflich in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, erhalten die einmalige Pauschalzahlung 2012, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 vom 31.03.2012 erfüllen.
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 4 TV Pauschalzahlung) erhalten die Pauschalzahlung stets zeitanteilig. Teilzeitbeschäftigte Tätigkeitswechsler (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung 2012) erhalten die anteilige Pauschalzahlung entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2011. Nur in den seltenen Fällen der sog. „Kurzläufer“ wird auf den Beschäftigungsumfang am 1. Oktober 2012 abgestellt.