Informationen für die Beschäftigten
Mit dem Rundschreiben vom 3. August 2012, Az.: D 5 – 220 233-53/7 werden die geeinten Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 (Bund) und Hinweise zur Durchführung dieser Tarifverträge bekannt gegeben.
Die Information zur Umsetzung der Pauschalzahlung 2012 finden Sie hier.
Im Rahmen der Neuregelungen im Urlaubsrecht findet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 Berücksichtigung, wonach die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstellt.
Die Tarifvertragsparteien haben die Übernahme von Auszubildenden im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis neu geregelt. Die bisher in den Besonderen Teilen BBiG und Pflege des TVAöD gesondert geregelten Tarifvorschriften wurden vereinheitlicht und als § 16a TVAöD in den Allgemeinen Teil aufgenommen.
Detaillierte Informationen über die Neuregelung des Urlaubsrechtes und Übernahme der Auszubildenden erhalten Sie bei Ihrer Personalstelle.
Wegfall des Zahlungsvorbehaltes
Die bisherigen Zahlungen der erhöhten Entgelte erfolgten unter einem Zahlungsvorbehalt, der nunmehr aufgehoben ist.
Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD)
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich deshalb zeitgleich um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt. Die sich infolge der drei Stufen der Tariferhöhung ergebenden Beträge sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt:
Entgeltgruppen | Bisheriger Betrag | Neuer Garantiebetrag |
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| | ab 01.03.2012 | ab 01.01.2013 | ab 01.08.2013 |
EG 1 bis EG 8 | 50,00 EUR | 51,75 EUR | 52,47 EUR | 53,20 EUR |
EG 9 bis EG 15 | 80,00 EUR | 82,80 EUR | 83,96 EUR | 85,14 EUR |
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die jeweiligen Regelungen über die „Ausnahmen vom Geltungsbereich“ legen Folgendes fest (§ 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD, § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – und § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVPöD):
Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2012 schriftlich beantragen.
Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 geendet hat, erhalten die höheren Entgelte, wenn sie dies bis zum 30.September 2012 schriftlich beantragen.
Keinen Anspruch haben Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dazu zählt Ausscheiden durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung; dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist dagegen kein Verschulden im Sinne der o. a. Tarifnormen.
§§ 8, 9 TVÜ-Bund
Es wurde keine weitere Verlängerung des Übergangsrechts in § 8 TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege) und § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) vereinbart. Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Rechts erst nach dem 29. Februar 2012 die Voraussetzungen für Besitzstände nach den §§ 8 und 9 TVÜ-Bund erfüllen, haben deshalb keinen Anspruch mehr auf diese Besitzstände. Der Bund hat sich im Rahmen der Redaktionsverhandlungen der Lohnrunde 2012 bereit erklärt, die Frage des Umgangs mit dem Übergangsrecht im Rahmen der Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zu erörtern.
Entgeltsicherung nach TVUmBw
Nach dem Tarifvertrag erhalten Beschäftige der Bundeswehr im Zuge einer Versetzung zu einer anderen Behörde Entgeltsicherung.
Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung zur Verfügung.