Informationen für privat versicherte Angestellte - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Datum 19.10.2005

Mit In-Kraft-Treten des neuen Tarifrechts am 01.10.2005 wird allen Beschäftigten im Fall von Arbeitsunfähigkeit aufgrund unverschuldeter Krankheit das Arbeitsentgelt nur noch für die Dauer von bis zu sechs Wochen gezahlt. Ein Krankengeldzuschuss wird in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit bis längstens zum Ende der 39. Woche der Erkrankung gezahlt (§ 22 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD).

Wie bereits mit Informationsschreiben vom 22.08.2005 mitgeteilt, ist ab 01.10.2005 die Regelung des § 71 BAT (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag) nicht mehr anwendbar. Nach dieser bisherigen Regelung erhielten Angestellte, die bereits am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis beim derzeitigen Arbeitgeber gestanden haben, das am 01. Juli 1994 bei demselben Arbeitgeber und weiterhin fortbestand, Krankenbezüge, die sich in der Dauer nach der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses richteten. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall konnte bis zu 26 Wochen betragen. (Im BAT-O bestand keine entsprechende Regelung.)

Mit In-Kraft-Treten des neuen Tarifrechts am 01.10.2005 wird allen Beschäftigten im Fall von Arbeitsunfähigkeit aufgrund unverschuldeter Krankheit das Arbeitsentgelt nur noch für die Dauer von bis zu sechs Wochen gezahlt. Ein Krankengeldzuschuss wird in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit bis längstens zum Ende der 39. Woche der Erkrankung gezahlt (§ 22 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD).

Die Beschäftigten, die am 30.09.2005 unter obige Regelungen des § 71 BAT fielen und die bei einem privaten Unternehmen krankenversichert sind, sollten daher ihre individuelle Krankentagegeldversicherung prüfen und ggf. anpassen, da die Entgeltfortzahlung mit In-Kraft-Treten des neuen Tarifrechts zum 01.10.2005 auf sechs Wochen verkürzt ist.