Allgemeine Informationen zu den Erschwerniszuschlägen

Datum 29.04.2013

Allgemeine Informationen zu den Erschwerniszuschlägen (§ 19 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD- i. V. m. § 29 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder -MTArb-)

Erschwerniszuschläge

Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die eine außergewöhnliche Erschwernis beinhalten, es sei denn, die Erschwernis ist mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- und Tätigkeitsbild verbunden (§ 19 Abs. 1 TVöD).

Außergewöhnliche Erschwernisse ergeben sich nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- und Staubbelastung, mit besonders starker Strahlenexposition oder unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Zuschläge werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird (§ 19 Abs. 2 TVöD).

Die Zuschläge betragen in der Regel 5 % bis 15 % - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 (§ 19 Abs. 4 TVöD). Bei Anordnung durch die Personalstelle können Erschwernisse auch pauschaliert in Monatsbeträgen ausgezahlt werden.

Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge sollen für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene vereinbart werden.
Für den Bund gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

Diese sind:

  • Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 09.05.1969
  • Tarifvertrag über Lohnzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13.09.1973

Die Fortgeltung betrifft übergeleitete als auch nach dem 30.09.2005 neu eingestellte Tarifbeschäftigte.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die in diesen Tarifverträgen genannten Zuschläge in gleicher Höhe wie Vollzeitbeschäftigte, eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 24 Abs. 2 TVöD erfolgt nicht.

Der LohnzuschlagsTV

Die zuschlagsberechtigenden Arbeiten sind in einem Allgemeinen Katalog (Anlage 1) und in Sonderkatalogen für

  • den Bereich des Bundesministers für Verteidigung (Anlage 2)
  • den Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Anlage 3)
  • den Bereich des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (Anlage 4)
  • den Bereich der Bundespolizei und der Beschaffungsstelle des Bundesministeriums des Innern (Anlage 5)

aufgelistet und mit Ordnungsnummern versehen.

Die dort aufgeführten Beträge beziehen sich jeweils auf eine volle Arbeitsstunde.

Berechnung der Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 LohnzuschlagsTV

Soweit die Zuschläge nicht pauschaliert sind, gilt folgende Regel für die Berechnung der Zuschläge:

Arbeitszeiten unter 10 Minutenkein Zuschlag
Arbeitszeiten von 10 bis 30 Mnutenhalber Zuschlag
Arbeitszeiten über 30 Minutenvoller Zuschlag

Werden durch eine Arbeit die Voraussetzungen mehrerer Nummern erfüllt, so wird grundsätzlich nur der höchste Zuschlag gezahlt (§ 3 Abs. 2 LohnzuschlagsTV).

Die Zuschläge nach dem LohnzuschlagsTV erhöhen sich jeweils um 12 v. H. sobald sich die Entgelte allgemein jeweils insgesamt um mindestens 12 v. H. erhöhen.

Mit der allgemeinen Tariferhöhung zum 01.01.2009 wurden die Zuschläge für Erschwernisse letztmalig angepasst.

Seitdem wurden die Entgelte wie folgt erhöht:

TariferhöhungSummen
2,4 v. H."Guthaben" aus Zulagenerhöhung vom 01.01.2009
01.01.2010: 1,2 v. H.3,6 v. H.
01.01.2011: 0,6 v. H.4,2 v. H.
01.08.2011: 0,5 v. H.4,7 v. H.
01.03.2012: 3,5 v. H.8,2 v. H.
01.01.2013: 1,4 v. H.9,5 v. H.
01.08.2013: 1,4 v. H.11,0 v. H.

Sofern eine zukünftige Tariferhöhung mehr als 1,0 v. H. beträgt, erfolgt eine Erhöhung der Erschwerniszuschläge um 12 v. H.

Pauschale Erschwerniszuschläge

Gem. § 4 LohnzuschlagsTV können Erschwerniszuschläge auch in Monatsbeträgen pauschaliert werden. Hierzu müssen die Erschwernisse jedoch in einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Diese Beurteilung trifft die jeweilige Personalstelle und ordnet der Bezügebetreuung anschließend die Pauschalierung an.

Gem. § 4 Abs. 3 des LohnzuschlagsTV ist Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Pauschale die Summe der innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zuschläge. Festsetzungszeitraum ist gem. § 4 LohnzuschlagsTV ein Zeitraum von mindestens 3 und maximal 6 Monaten.

Nach Anordnung der pauschalen Erschwerniszuschläge fordert die allgemeine Bezügebetreuung daher die Belege zum Erschwerniszuschlag für drei aufeinander folgende Monate an. Anhand der vorgelegten Belege ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen.

Über die Festsetzung der Höhe und Laufzeit der Pauschale ist der Beschäftigte schriftlich zu informieren. Die festgesetzte Pauschalierung ist dann für 12 Monate zu zahlen. Der Beschäftigte ist rechtzeitig aufzufordern, erneut Belege einzureichen.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung unständige Bezüge zur Verfügung.