Berechnung von Rufbereitschaften und Rundung der Einsatzzeiten
Rufbereitschaft wird im TVöD als eine Sonderform der Arbeit definiert: Rufbereitschaft leistet, wer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD).
Der finanzielle Ausgleich für geleistete Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVöD geregelt. Zu unterscheiden sind zum einen eine pauschale Bezahlung je Rufbereitschaftsdienst (für Rufbereitschaften mit einer ununterbrochenen Dauer von 12 Stunden und mehr) und zum anderen eine stundenweise Abgeltung der Rufbereitschaft (für Rufbereitschaften von weniger als 12 Stunden Dauer).
Darüber hinaus folgt noch eine Abgeltung für tatsächliche Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in dem nachfolgenden Dokument sowie im Erlass des BMF vom 29.07.2009.