Allgemeine Informationen zur Schicht- und Wechselschichtarbeit

Datum 29.04.2013

Allgemeine Informationen zur Schicht- und Wechselschichtarbeit (§ 7 Abs. 1 und 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD-)

Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 TVöD)

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden nach längstens einem Monat vorsieht.
Zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht muss ein Zeitraum von mindestens 13 Stunden liegen.

Schichtzulage

Beschäftigte, die ständige Schichtarbeit leisten, erhalten monatlich 40 Euro.
Wird die Schichtarbeit nicht ständig geleistet, so erhält der/die Beschäftigte 0,24 Euro pro Stunde.

Beschäftigte üben ständig Schichtarbeit aus, wenn ihnen ein Arbeitsplatz zugewiesen ist, der aufgrund organisatorischer Gegebenheiten die Arbeitsabläufe auf Dauer nach einem Schichtplan regelt.

Arbeitet der/die Beschäftigte nur vertretungsweise oder vorübergehend auf einem Arbeitsplatz in Schicht, so kann ein Anspruch auf stundenweise Schichtzulage entstehen. Dieser Anspruch entsteht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 TVöD auch für die stundenweise Schichtarbeit in der Person des/der Beschäftigten erfüllt sind.

Wechselschichtarbeit (§ 7 Abs. 1 TVöD)

Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit nach einem Schichtplan geregelt ist und im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen (an sieben Tagen in der Woche) in wechselnden Schichten bei Tag und Nacht (24 Stunden am Tag), werktags, sonntags- und feiertags gearbeitet wird und der/die Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.

Ein Schichtplan liegt vor, wenn sich die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers / der einzelnen Arbeitnehmerin nach einem vorher aufgestellten Plan (Schichtplan oder Dienstplan) verschiebt, entweder in Bezug auf die jeweiligen Wochentage, an denen zu arbeiten ist, oder im Hinblick auf die zeitliche Lage der Arbeit am Tag (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) oder in beiderlei Hinsicht.

Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr (§ 7 Abs. 5 TVöD).
Eine Nachtschicht liegt demnach bereits dann vor, wenn mindestens zwei Stunden der Arbeitsschicht in den Zeitraum 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen.

Wechselschichtzulage

Die Wechselschichtzulage beträgt für Beschäftigte die ständig Wechselschichtarbeit leisten 105,00 Euro monatlich.
Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

Beschäftigte üben ständig Wechselschichtarbeit aus, wenn ihnen ein Arbeitsplatz zugewiesen ist, der aufgrund organisatorischer Gegebenheiten die Arbeitsabläufe auf Dauer nach einem Schichtplan regelt, nachdem 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche gearbeitet wird.

Arbeitet der/die Beschäftigte nur vertretungsweise oder vorübergehend auf einem Arbeitsplatz in Wechselschicht, so kann ein Anspruch auf eine stundenweise Wechselschichtzulage entstehen.
Dieser Anspruch entsteht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD auch für die stundenweise Wechselschichtarbeit in der Person des/der Beschäftigten erfüllt sind.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung unständige Bezüge zur Verfügung.