Befund und Planung für implantologische Leistungen mit Zahnschema
Aufwendungen für implantologische Leistungen sind gemäß § 15 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfefähig.
Zur Prüfung der Voraussetzungen ist es notwendig, das Zahnschema anhand der im Vordruck aufgeführten Kennzeichnung vollständig auszufüllen und bei der Festsetzungsstelle einzureichen. Wichtig sind auch Angaben zu bereits vorhandenen Implantaten.