Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer chronischen Erkrankung
Gemäß § 50 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind auf Antrag nach Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr keine Eigenbehalte abzuziehen. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen; für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtline des Gemeinsamen Bundesausschusses 1 Prozent der jährlichen Einnahmen.