Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 c) BBhV.
Seit 01.08.2004 sind grundsätzlich nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig. In bestimmten Ausnahmefällen, die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 c) BBhV geregelt sind, können auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig sein. Hierfür ist die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt Arzneimittel.