Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verordnung von Saftzubereitungen nach Anlage 8 zu § 22 Absatz 4 BBhV
Nach Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind bestimmte Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Hierfür ist die Bescheinigung eines Arztes erforderlich.