Sind Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt in einer Privatklinik erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Aufwendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilverfahrensverordnung).
Die Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen (= alle Leistungen anbieten, die in einem Akutkrankenhaus erbracht werden müssen), aber nicht nach § 108 SGB V für die Behandlung von Patientinnen und Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind (sog. Privatkliniken), sind nicht uneingeschränkt bis zu dem vom Krankenhaus in Rechnung gestellten Betrag erstattungsfähig. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen orientiert sich an den beihilfefähigen Aufwendungen in zugelassenen Krankenhäusern.