Welche Auswirkungen hat es, wenn mir ein Arzneimittel verordnet wird, für das es einen Festbetrag gibt?

Nach § 22 Abs. 3 BBhV sind Aufwendungen für Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 Abs. 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt wurde, nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Der Apothekenabgabepreis kann zum Teil deutlich darüber liegen.

Grundlage für die Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrags bildet die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 35 Abs. 8 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus den Arzneimittelgruppen zu erstellende und bekannt zu gebende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel. Die jeweiligen Festbeträge werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einer vierteljährlich aktualisierten Gesamtliste unter folgender Internetadresse veröffentlicht: Gesamtliste und Recherche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Neu eingeführte oder geänderte Festbeträge sind in der Regel bereits vor der Einstellung in die Gesamtliste auf den Internetseiten des Spitzenverbandes der Krankenkassen einsehbar.