Wie hoch dürfen die jährlichen Einkünfte meiner Ehegattin/Lebenspartnerin / meines Ehegatten/Lebenspartners sein, damit sie/er als berücksichtigungsfähige Person einen Beihilfeanspruch hat?

Gemäß § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommenssteuergesetzes) der Ehegattin/Lebenspartnerin oder des Ehegatten/Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 20.000 Euro nicht überstieg oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 20.000 Euro liegen wird.

Beginnend mit dem Jahr 2024 findet eine jährliche Anpassung der Einkommensgrenze statt, welche sich an der Rentenwerterhöhung West bemisst. Ab dem 1. Januar 2024 liegt die maßgebliche Einkommensgrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartnern/Lebenspartnern bei 20.878 Euro.