Was muss ich tun, um eine Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen?
Soweit Sie beabsichtigen eine genehmigungspflichtige Rehabilitationsmaßnahme (Stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme, ambulante Rehabilitation in anerkannten Kurorten) durchzuführen, berücksichtigen Sie bitte folgenden Ablauf:
- Ihr behandelnder Arzt rät Ihnen zu einer Rehabilitationsmaßnahme, bescheinigt Ihnen das Erfordernis und macht ggf. einen Vorschlag zu Ort bzw. Einrichtung. Die ärztliche Bescheinigung muss eine Aussage dazu treffen, welche Diagnose für die beantragte Maßnahme ursächlich ist, welche Behandlung hierzu ambulant, stationär oder medikamentös bislang durchgeführt wurde und welche Zielsetzung mit der Maßnahme angestrebt wird. Diese Angaben sind Grundlage für die gutachterliche Feststellung, ob eine Behandlung am Wohnort für die Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichend ist und ein gleichwertiger Behandlungserfolg durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht erzielt werden kann.
- Sie senden Ihren Antrag auf Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme mit der ärztlichen Bescheinigung zur Befürwortung der Maßnahme an Ihre Beihilfestelle. Mit der Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe erlauben Sie dem amtsärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Dienst die Zusendung der Entscheidung zur medizinischen Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme an die Beihilfestelle. Mit der Entbindung von der Schweigepflicht ermöglichen Sie den am Antragsverfahren beteiligten Ärztinnen und Ärzte (z.B. Ihr Hausarzt, Ihre Fachärztin sowie die mit der Begutachtung beauftragten Ärztinnen oder Ärzte) notwendige Informationen auszutauschen. Soweit Sie diese Erklärungen nicht vorlegen, obliegt es Ihnen, die notwendigen medizinischen Auskünfte den am Verfahren beteiligten Stellen vorzulegen.
- Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amtsarzt oder Vertrauensarzt bzw. einem Gutachtendienst einen Untersuchungsauftrag. zur Feststellung, ob die medizinische Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichend sind und ein gleichwertiger Behandlungserfolg durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht erzielt werden. Die Feststellung umfasst ebenfalls eine Aussage dazu, inwieweit aus medizinischen Gründen eine Begleitperson und bzw. oder für die Anreise bzw. Abreise eine Taxibeförderung notwendig ist. Hierbei soll auch der Ort für die Rehabilitationsmaßnahme bzw. die Rehabilitationseinrichtung festgelegt werden
- Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.
Wichtiger Hinweis:
Beihilferechtlich anerkannt sind Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag auf Grundlage der für die jeweilige Rehabilitationsform maßgeblichen Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen haben. Die beihilfeberechtige Person hat selbst dafür Sorge zu tragen, sich rechtzeitig vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme darüber zu informieren, ob die von ihr ausgewählte Einrichtung einen solchen Versorgungsvertrag geschlossen hat und für die diagnosebezogene Behandlung geeignet bzw. zugelassen ist.
Weiterführende Informationen, auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen, finden Sie in den jeweiligen Merkblättern: