Welche Besonderheiten sind bei einem Beamten auf Widerruf (Beamtenanwärter) zu beachten?
Für einen Beamten auf Widerruf (Beamtenanwärter) und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind gemäß § 17 BBhV folgende zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
1. prothetische Leistungen,
2. Inlays und Zahnkronen,
3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
4. implantologische Leistungen.
Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.