Kann ich für mein Kind, das nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigt wird, weiter Beihilfe erhalten?
Grundsätzlich nein. Als berücksichtigungsfähige Personen gelten Kinder nur, wenn sie auch im Familienzuschlag berücksichtigt sind (§ 4 Abs. 2 BBhV).