In welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Tagegeld im Inland?

Bezüglich der Höhe des Tagegeldes verweist das Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit Ziffer 6.1.1 der mit Wirkung zum 01.01.2014 geänderten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BRKGVwV) auf § 9 Absatz 4a Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Demnach beträgt die Verpflegungspauschale (das Tagegeld) bei Inlandsdienstreisen seit dem 01.01.2020 

  • 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ganze vierundzwanzig Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
  • jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag (unabhängig von der tatsächlichen Reisedauer), wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  • 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist;
  • beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet erst am nachfolgenden Kalendertag, ohne das eine Übernachtung stattfindet (nächtliches Dienstgeschäft), werden in dem Fall, dass an keinem der beiden Tage ein Tagegeldanspruch besteht (Abwesenheitsdauer jeweils unter acht Stunden), die Stunden der beiden Kalendertage addiert und es werden 14,-- Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen ist.