Wann erfolgt eine Kürzung des Tagegeldes?

Erhalten Dienstreisende Ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für die entsprechenden Mahlzeiten folgende Beträge einbehalten:

  • Frühstück: 5,60 Euro (20 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
  • Mittagessen: 11,20 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
  • Abendessen: 11,20 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)

Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.