Wann erfolgt eine Kürzung des Tagegeldes?
Erhalten Dienstreisende Ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für die entsprechenden Mahlzeiten folgende Beträge einbehalten:
- Frühstück: 5,60 Euro (20 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
- Mittagessen: 11,20 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
- Abendessen: 11,20 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.