Wann besteht kein Anspruch auf Übernachtungsgeld?

  • für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
  • bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort
  • bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird
  • in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt vom Geschäftsort zusätzlich erforderlich wird
  • bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (zum Beispiel Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.