Wie werden Dienstreisen in Verbindung mit festgelegter Telearbeit abgerechnet?

Bei Telearbeit sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort der Telearbeit private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. 

An den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. 

Werden Fahrten zur Aufnahme der Präsenz bzw. der Telearbeit bei einem Telearbeitsmodell mit festgelegten Telearbeitstagen in einer Wohnung, die nicht zugleich die Wohnung ist, von der aus überwiegend der Dienst in der Dienststätte angetreten wird, mit Dienstreisen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie die zusätzliche Reisezeit gewährt. 

Beispiel:

Dienstort Berlin, dort Präsenztage Mittwoch, Donnerstag und Freitag 

Wohnung in Berlin

= Wohnung nach § 2 Abs. 2 BRKG an Präsenztagen 

Wohnung in Stuttgart; dort Telearbeit am Montag und Dienstag

= Wohnung nach § 2 Abs. 2 BRKG an Telearbeitstagen 

Dienstreise von Montag bis Mittwoch nach Hamburg

> Die Dienstreise beginnt in Stuttgart und endet in Berlin

Auf die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten Stuttgart – Hamburg – Berlin sind die fiktiven Kosten für die Fahrt Stuttgart – Berlin zur Aufnahme der Präsenzphase anzurechnen.Nur bei festgelegter Telearbeit  können  2 Wohnungen nach § 2 Abs. 2 BRKG bestehen.

Sind im persönlichen Arbeitszeitmodell keine Präsenz-/Telearbeitstage festgelegt bzw. werden diese getauscht, erfolgt die Erstattung nach den Regelungen für Dienstreisen in Verbindung mit mobilem Arbeiten.