Sind Kosten für eine Reisegepäckversicherungen bei Dienstreisen erstattungsfähig?
Auslagen für das Versichern des notwendigen persönlichen und dienstlichen Reisegepäcks sind während der ganzen Dienstreisedauer (bei Inlandsreisen wie auch bei Auslandsdienstreisen) als Nebenkosten gemäß § 10 Abs. 1 BRKG erstattungsfähig.
Auslagen für eine Jahresgepäckversicherung können berücksichtigt werden, wenn diese voraussichtlich günstiger als die sonst in Betracht kommenden Einzelversicherungen ist. Die Jahresprämie wird grundsätzlich erst erstattet, wenn sie sich insgesamt bei hinreichend vielen Einzelreisen im Vergleich zu den Einzelversicherungsprämien rechnet.
Soweit hinreichend viele Dienstreisen sicher prognostiziert werden können, können aber auch nach jeder Einzeldienstreise, auf der versichertes Gepäck mitgeführt wurde, die Kosten für eine der Reisedauer entsprechende Einzelreisegepäckversicherung erstattet werden, bis die Summe der Einzelerstattungen die Jahresprämie erreicht. Vorzulegen ist der Versicherungsschein und eine Auskunft des Versicherers zur Höhe einer Einzelreisegepäckversicherung.
Wurde aus privaten Gründen eine Jahresgepäckversicherung abgeschlossen, können gesonderte Gepäckversicherungskosten für Dienstreisen nicht erstattet werden.
Zur Frage nach der Erstattungsfähigkeit von kombinierten Reiseversicherungen wird darauf hingewiesen, dass Versicherungen gegen andere Reiserisiken (Unfall, Erkrankung, Haftpflicht und Rücktrittskosten) unberücksichtigt bleiben müssen. Bei kombinierten Reiseversicherungen werden nur die fiktiven Kosten einer Reisegepäckversicherung erstattet. Hierfür muss eine Auskunft des Versicherers zur Höhe dieser Vergleichskosten für eine Einzelreisegepäckversicherung vorgelegt werden.