Werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung übernommen?

Eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenabrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, da es sich nicht um notwendige Kosten zur Erledigung des Dienstgeschäftes nach § 10 Abs. 1 BRKG handelt. 

Bedienstete sind insoweit durch den Dienstherrn (bei Beamten über einen auf einhundert Prozent angehobenen Beihilfeanspruch) bzw. Arbeitgeber (aufgrund der Regelung des § 17 SGB V für gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte) abgesichert. 

Nur in Fällen, in denen der Nachweis einer Auslandskrankenversicherung eine obligatorische Einreisevoraussetzung ist (zum Beispiel in den GUS-Staaten), können die Kosten für eine anlässlich der Dienstreise abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung erstattet werden.