Darf ich Entschädigungsleistungen, die mir infolge einer Verspätung oder eines Ausfalls meines Reisemittels gewährt werden, behalten?
Entschädigungsleistungen für Ausfall und Verspätung werden grundsätzlich nicht mehr auf die Reisekostenvergütung angerechnet.
Mit Rundschreiben vom 21.05.2014 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Grenzen der Anrechenbarkeit von Entschädigungsleistungen aufgrund von Fahr- bzw. Fluggastrechten auf die Reisekostenvergütung neu gefasst.
Das Vorgängerrundschreiben des BMI vom 03.09.2012 sah vor, dass lediglich Entschädigungsleistungen, die für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen von einem Verkehrsträger (z.B. Bahn, Fluggesellschaft) gewährt wurden, nicht bei der Abrechnung von Dienstreisen angerechnet werden.
Diese Regelung wurde 2014 um die Fälle erweitert, in denen Verkehrsträger Entschädigungsleistungen aufgrund von Ausfällen (Nichtbeförderung, Annullierungen) oder Verspätungen und daraus folgenden Konsequenzen gewähren. Auch in diesen Fällen stehen die Entschädigungen aufgrund überwiegender persönlicher Betroffenheit den Dienstreisenden persönlich zu und werden nicht auf die Reisekostenvergütung angerechnet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch die Fälle, in denen Reisende der Reiseänderung selbst zugestimmt bzw. sie herbeigeführt haben. Hierbei findet weiterhin eine Anrechnung nach § 3 Abs. 2 BRKG bei der Reisekostenabrechnung statt. Gleiches gilt für reine Unterstützungsleistungen (z.B. Gutscheine) für z.B. Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten. Eine Mehrfachentschädigung zu Lasten des Dienstherrn soll so vermieden werden.
Hinweis: Die Entschädigungsansprüche gegenüber den Verkehrsträgern können nur durch die Reisenden selbst geltend gemacht werden. Dienstreisende müssten sich daher bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung wegen möglicher Entschädigungen direkt an das entsprechende Verkehrsunternehmen (Fluggesellschaft, Bahn usw.) wenden. Die Dienststelle oder Reisestelle wird hierbei nicht eingebunden. Im Reisekostenerstattungsantrag sollte anschließend mitgeteilt werden, ob, aus welchem Grund und welche Entschädigungs- bzw. Unterstützungsleistungen gewährt wurden.
Den genauen Wortlaut der neuen Regelung können Sie dem nachstehenden Rundschreiben entnehmen.