Welche Entschädigungsleistungen stehen mir bei einer Verspätung oder einem Ausfall meines Zuges/Fluges persönlich zu?

Welche Rechte und Ansprüche Sie im Falle von Verspätungen oder Ausfall von Beförderungsmitteln haben, ist für den Zugverkehr in der europäischen Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bzw. für den Flugverkehr in der kurz als Fluggastrechteverordnung bezeichneten Verordnung (EG) 261/2004 festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie hierzu z.B. auf der Webseite der Deutschen Bahn unter dem Begriff Fahrgastrechte und auf der Webseite des Luftfahrtbundesamtes unter dem Begriff Fluggastrechte.

Entschädigungsleistungen für Ausfall und Verspätung werden grundsätzlich nicht mehr auf die Reisekostenvergütung angerechnet. 

Gewähren Verkehrsträger Entschädigungsleistungen  für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen der Reisenden oder aufgrund von Ausfällen (Nichtbeförderung, Annullierungen) oder Verspätungen und daraus folgenden Konsequenzen, stehen diese Entschädigungen aufgrund überwiegender persönlicher Betroffenheit den Dienstreisenden persönlich zu und werden nicht auf die Reisekostenvergütung angerechnet.

Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch die Fälle, in denen Reisende der Reiseänderung selbst zugestimmt bzw. sie herbeigeführt  und dafür eine finanzielle Zuwendung erhalten haben. Hierbei findet weiterhin eine Anrechnung nach § 3 Abs. 2 BRKG bei der Reisekostenabrechnung statt. Gleiches gilt für zur Verfügung gestellte Unterstützungsleistungen (z.B. Gutscheine für. Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten). Insoweit kann Reisekostenvergütung nicht gewährt werden.

Hinweis:

Die Entschädigungsansprüche gegenüber den Verkehrsträgern können nur durch die Reisenden selbst geltend gemacht werden. Dienstreisende müssten sich daher bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung wegen möglicher Entschädigungen direkt an das entsprechende Verkehrsunternehmen (Fluggesellschaft, Bahn usw.) wenden. Die Dienststelle oder Reisestelle wird hierbei nicht eingebunden. Im Reisekostenerstattungsantrag sollte anschließend mitgeteilt werden, ob, aus welchem Grund und welche Entschädigungs- bzw. Unterstützungsleistungen gewährt wurden.